AGBs

 

1. Anwendbarkeit

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen stellen einen integrierenden Bestandteil der Offerten und der Auftragsbestätigungen sowie der abgeschlossenen Verträge dar. Lieferungen und Leistungen an den Kunden, gleich welcher Art, erfolgen ausschliesslich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Abschluss des Vertrags oder durch Annahme der Leistung anerkennt. Der Kunde verzichtet mit Unterzeichnung dieser AVB auf die Anwendbarkeit allenfalls bestehender eigener allgemeiner Geschäftsbedingungen.

 

2. Kostenvoranschlag

Das Angebot ist Teil der Dienstleistungen, es basiert auf technischen Berechnungsgrundlagen, allenfalls ergänzt durch Funktionsbeschriebe, Materialspezifikationen, Zeichnungen etc. Diese Unterlagen sind geistiges Eigentum der Fahrzeugausbau Höhener GmbH. Dieses Angebot darf Dritten, auch auszugsweise, ohne Einverständnis der Fahrzeugausbau Höhener GmbH nicht zugänglich gemacht werden.

 

3. Angebote und Zustandekommen des Vertrages

Angebote sind freibleibend. Mit der Bestellung eines Werkes oder einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, den Vertrag abschliessen zu wollen. 

 

Camping-Zubehör wird per Vorauskasse bestellt. Bei Bestelleingang erhält der Kunde die Rechnung von Fahrzeugausbau Höhener GmbH, die er im Voraus bezahlt. Bei Bezahlung der Rechnung gilt der Auftrag als bestätigt. Nach Zahlungseingang wird der Artikel versendet oder kann direkt im Geschäft abgeholt werden (sofern der Artikel an Lager ist). Widersprüche gegen schriftliche Auftragsbestätigung sind spätestens innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung zu erheben.

 

3.1 Rücknahme und Rückerstattung

Es werden nur Lagerartikel zurückgenommen. Artikel, die extra für den Kunden bestellt oder angefertigt worden sind, können nicht zurückgegeben werden. Bei der Rücknahme von Lagerartikel werden Bearbeitungsgebühren von mindestens 20.– CHF oder 10% fällig.

 

  1. Lieferumfang

Die Lieferung ist im Auftrag spezifiziert. Teile oder Leistungen, die nicht erwähnt sind, sind im Preis nicht inbegriffen und gehören nicht zur Leistung der Fahrzeugausbau Höhener GmbH. Mündliche oder telefonische Abmachungen bedürfen Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Ebenfalls nicht im Lieferumfang inbegriffen sind nach Vertragsabschluss erfolgte Konstruktions- oder Leistungsveränderungen, Zusatzbestellungen und dergleichen mehr.

 

Bei Camping-Zubehör ist die Lieferung in der Bestellung spezifiziert. Bei Bezahlung der Rechnung gilt der Auftrag als bestätigt. Wenn der Artikel an Lager ist, wird nach Zahlungseingang der Artikel versendet oder ist direkt im Geschäft abholbereit. Ist der Artikel nicht an Lager, wird dieser explizit für den Kunden bestellt und nach Wareneingang bei Fahrzeugausbau Höhener GmbH direkt an den Kunden versendet oder der Kunde erhält die Meldung, dass die Bestellung abholbereit ist.

 

5. Zeichnungen / Modelle / Geistiges Eigentum

Skizzen, Abbildungen, Muster, Modelle, Zeichnungen und Drucksachen, die von der Fahrzeugausbau Höhener GmbH angefertigt und den Kunden zugestellt werden, bleiben geistiges Eigentum der Fahrzeugausbau Höhener GmbH und sind urheberrechtlich geschützt. Diese werden den Interessenten persönlich anvertraut und dürfen ohne schriftliche Einwilligung, weder Dritten zugänglich gemacht, noch kopiert werden. Sie dienen allein der Information des Kunden. Sie sind auf Verlangen der Fahrzeugausbau Höhener GmbH zurückzugeben.

 

6. Pläne

Zeichnungen, Massskizzen und Abbildungen sind, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart ist, stets unverbindlich und grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. Soweit es sich um Anlagen handelt, die der Genehmigungspflicht der Behörden unterliegen, ist es stets Sache des Kunden, die Pläne diesen Instanzen zur Genehmigung zu unterbreiten.

 

7. Lieferung

Der Transport der Waren ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Kunden und zwar auch in dem Fall, wo Frankolieferung vereinbart ist. Der Kunde übernimmt nach Abgang der Waren ab Werk das ganze Risiko für dieselben, eingeschlossen der Feuergefahr. Die kommunizierten Lieferfristen gelten ab Lager, gerechnet ab Zahlungseingang der Bestellung. Für die Einhaltung von Lieferfristen wird die Haftung abgelehnt. Fahrzeugausbau Höhener übernimmt keine Haftung für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt entstanden sind.  

 

8. Abweichungen des Liefergegenstandes

Änderungen in der Konstruktion und/oder Ausführung, die zur Anpassung an den Stand der Technik erforderlich sind oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgen und die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des Liefergegenstandes beinträchtigen, bleiben vorbehalten. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass Holz, Steinplatten und Dergleichen natürliche Materialien sind. Geringfügige technische Abweichungen in Qualität, Farbe, Holzstruktur, Massen und Gewicht berechtigen nicht zur Geltendmachung von Mängeln, Minderwerten oder zur Übernahme der Lieferung.

 

9. Zahlungen

Die Rechnungen sind, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind, wie folgt zahlbar: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Verzug und es werden Verzugszinsen von 5 % verrechnet. Unberechtigte Abzüge werden nachbelastet. 

 

Campingzubehör kann nur per Vorkasse bestellt werden. Bei Bestellungseingang erhält der Kunde die Rechnung per E-Mail von Fahrzeugausbau Höhener GmbH, die er im Voraus bezahlt. Bei Bezahlung der Rechnung gilt der Auftrag als bestätigt. Wenn der Artikel an Lager ist, wird nach Zahlungseingang der Artikel versendet oder ist direkt im Geschäft abholbereit. Ist der Artikel nicht an Lager, wird dieser explizit für den Kunden bestellt und nach Wareneingang bei Fahrzeugausbau Höhener GmbH direkt an den Kunden versendet oder der Kunde erhält die Meldung, dass die Bestellung abholbereit ist.

 

10. Abnahme

Ein Werk oder ein Produkt gilt unabhängig von einer gemeinsamen Abnahme dann auch als abgenommen, wenn es beim Kunden in Gebrauch genommen oder für die Weiterverarbeitung verwendet wird.

 

11. Mängelrüge

Mängelrügen an gelieferten, beweglichen Sachen haben innert 8 Tagen nach Ablieferung der Sendung schriftlich zu erfolgen. Soweit Materialen oder Werke fest mit dem Boden des Bestellers verbunden sind, haben Mängelrügen ebenfalls innert 8 Tagen nach Übergabe zu erfolgen. Bei versteckten Mängeln hat die Reklamation innert 8 Tagen nach deren Entdeckung zu erfolgen. Sendungen aus Zubehörartikeln mit allfälligen Transportschäden sind innerhalb 5 Tagen nach dem Erhalt der Fahrzeugausbau Höhener GmbH zu melden. 

 

12. Garantieleistungen

Die Garantie für bewegliche Sachen beträgt zwei Jahre. Für unbewegliche Werke beträgt die Garantiefrist fünf Jahre gemäss OR.

Die Fahrzeugausbau Höhener GmbH leistet Gewähr für einwandfreie Qualität, Montage und Funktionstauglichkeit der montierten Ware. Die Fahrzeugausbau Höhener GmbH ist primär verpflichtet, alle Teile, welche nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Herstellung unbrauchbar oder schadhaft sind, gegen deren Rückgabe umgehend nach eigenem Ermessen entweder ausbessern oder zu ersetzen. Sollte dies nicht möglich sein, steht dem Kunden das Recht zu, Minderung zu verlangen. Wandelung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden infolge unsachgemässer Benützung, fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Gewalteinwirkungen Dritter. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Haftung für weiteren direkten oder indirekten Schaden sowie für Folgeschäden. Auf elektronischen Geräten gilt die jeweils zum Lieferzeitpunkt gültige Garantieregelung des Geräteherstellers oder Importeurs unter Ausschluss der eigenen Haftung.

 

13. Abnahmeverpflichtung

Der Kunde ist verpflichtet, bestellte und für ihn hergestellte Waren und Werke entgegenzunehmen. 

 

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist 9442 Büriswilen.

 

15. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen Verträgen ist ausschliesslich 9442 Büriswilen, das heisst das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden

 

16. Anwendbares Recht

Als anwendbares Recht gilt schweizerisches Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen, internationalen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.